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   BGH, 16.06.1954 - 3 StR 388/53   

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BGH, 16.06.1954 - 3 StR 388/53 (https://dejure.org/1954,3719)
BGH, Entscheidung vom 16.06.1954 - 3 StR 388/53 (https://dejure.org/1954,3719)
BGH, Entscheidung vom 16. Juni 1954 - 3 StR 388/53 (https://dejure.org/1954,3719)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • RG, 13.02.1936 - 2 D 346/35

    1. Unter welchen Voraussetzungen ist ein bloßes Schweigen im Sinne des § 263

    Auszug aus BGH, 16.06.1954 - 3 StR 388/53
    Bei der nochmaligen Prüfung des Tatbestandsmerkmals der Täuschung wird der Tatrichter zu beachten haben, dass eine Rechtspflicht des Vertragsgegners, den anderen Vertragsteil über seine Vermögenslage, aufzuklären, nur unter besonderen Umständen, nämlich bei bestehenden Vertrauensverhältnissen oder bei Anbahnung besonderer, auf gegenseitigem Vertrauen beruhender Verbindungen angenommen werden kann (RGSt 62, 107; 70, 151[155]; BGH 3 StR 739/53 vom 3. Juni 1954).

    Gegenüber der darin liegenden Vorspiegelung kommt dem Verschweigen der Überschuldung keine selbständige Bedeutung zu (BGH 2 StR 285/51vom 9. Oktober 1951, 2 StR 304/51 vom 18. Dezember 1951, vgl auch RGSt 70, 151 [158]).

  • BGH, 19.06.1951 - 1 StR 42/51

    Sicherungsübereignungen - § 263 StGB, Vermögensschaden, Stundung, Irrtum; § 246

    Auszug aus BGH, 16.06.1954 - 3 StR 388/53
    Andernfalls war die Forderung des Gläubigers in diesem Zeitpunkt schon so gefährdet, dass sie durch die Stundung nicht mehr an Wert verlieren konnte (u.a. BGHSt 1, 262 [264]).
  • BGH, 03.06.1954 - 3 StR 739/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 16.06.1954 - 3 StR 388/53
    Bei der nochmaligen Prüfung des Tatbestandsmerkmals der Täuschung wird der Tatrichter zu beachten haben, dass eine Rechtspflicht des Vertragsgegners, den anderen Vertragsteil über seine Vermögenslage, aufzuklären, nur unter besonderen Umständen, nämlich bei bestehenden Vertrauensverhältnissen oder bei Anbahnung besonderer, auf gegenseitigem Vertrauen beruhender Verbindungen angenommen werden kann (RGSt 62, 107; 70, 151[155]; BGH 3 StR 739/53 vom 3. Juni 1954).
  • BGH, 18.12.1951 - 2 StR 304/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 16.06.1954 - 3 StR 388/53
    Gegenüber der darin liegenden Vorspiegelung kommt dem Verschweigen der Überschuldung keine selbständige Bedeutung zu (BGH 2 StR 285/51vom 9. Oktober 1951, 2 StR 304/51 vom 18. Dezember 1951, vgl auch RGSt 70, 151 [158]).
  • BGH, 02.12.1954 - 3 StR 251/54

    Rechtsmittel

    Ein Vertragsteil ist zwar nicht ohne weiteres verpflichtet, den Vertragsgegner unaufgefordert über seine Vermögenslage aufzuklären (RGSt 62, 107; 70, 151[154]; BGH 3 StR 388/53 vom 16. Juni 1954).

    Tut er das in überschuldetem Zustand und ohne jede Aussicht, die Zahlungsverpflichtung erfüllen zu können, so unterdrückt er nicht nur eine für den Vertragsgegner wichtige wahre Tatsache (seine hoffnungslose Vermögenslage), sondern spiegelt darüber hinaus durch schlüssige Handlung eine unwahre Tatsache, nämlich seine Zahlungsfähigkeit und seinen Zahlungswillen, vor (BGH 3 StR 555/51vom 29. Mai 1952, 3 StR 388/53 vom 16. Juni 1954).

    Eine Wertminderung käme nur dann in Betracht, wenn der Angeklagte oder die von ihm vertretene Firma im Zeitpunkt der Stundung noch zahlungsfähig gewesen wäre, so daß der Kunde durch sofortige Maßnahmen noch eine, mindestens teilweise Befriedigung oder Sicherung seiner Forderung hätte erreichen können (BGHSt 1, 262 [264]. BGH 3 StR 388/53 vom 16. Juni 1954).

    Das würde voraussetzen, daß er es bei Erwirkung der Stundung für möglich gehalten hätte, daß der Kunde noch eine Befriedigung oder Sicherung erlangen würde, wenn er sofort Schritte gegen ihn unternähme (BGH 3 StR 388/53 vom 16. Juni 1954).

  • BGH, 03.06.1958 - 5 StR 158/58

    Betrug durch Aufklärung der Vermögensverhältnisse gegenüber dem Vertragspartner

    Es ist vielmehr daran festzuhalten, daß eine Rechtspflicht des Vertragsgegners, den anderen Vertragsteil über seine Vermögenslage aufzuklären, nur unter besonderen Umständen, nämlich bei bestehenden Vertrauensverhältnissen oder bei Anbahnung besonderer, auf gegenseitigem Vertrauen beruhender Verbindungen angenommen werden kann (RGSt 65, 106, 107; 70, 151, 155; BGH 3 StR 739/53 vom 3. Juni 1954; 3 StR 388/53 vom 16. Juni 1954 und BGHSt 6, 198).

    Gegenüber der darin liegenden Vorspiegelung kommt dem Verschweigen der Überschuldung keine selbständige Bedeutung zu (BGH 2 StR 285/51 vom 9. Oktober 1951, 2 StR 304/51 vom 18. Dezember 1951, vgl. auch RGSt 70, 151, 158; BGH 3 StR 388/53 vom 16. Juni 1954).

  • BGH, 29.10.1965 - 4 StR 476/65

    Leistung eines fahrlässigen Falscheides - Fortgesetzter einfacher Bankrott -

    Nur wer in überschuldetem Zustand und ohne jede Aussicht, auf Grund eingehender Außenstände seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommen zu können, Waren bestellt und befristete Zahlung verspricht, unterdrückt nicht nur eine wahre Tatsache, sondern spiegelt seinem Lieferanten auch ohne ausdrückliche Erklärung den Willen und die Fähigkeit zur Erfüllung seiner Vertragsverpflichtungen als falsche Tatsache vor (BGH Urt. v. 9. Oktober 1951 - 2 StR 285/51 - Urt. v. 16. Juni 1954, S. 7, - 3 StR 388/53 - Urt. v. 3. November 1955, S. 3, - 4 StR 191/55 - Urt. v. 15. Dezember 1955, S. 3, - 4 StR 458/55 -).
  • BGH, 15.01.1980 - 1 StR 777/79

    Sich aus Tatsachen ergebende Vorspiegelung der Zahlungsfähigkeit -

    Allein in der Warenbestellung könnte die Vorspiegelung einer falschen Tatsache allenfalls dann ersehen werden, wenn der Besteller in überschuldetem Zustand ohne jede Aussicht, auf Grund eingehender Außenstände der eingegangenen Zahlungsverpflichtung nachkommen zu können, die Bestellung aufgibt; er spiegelt seinem Lieferanten damit auch ohne ausdrückliche Erklärung den Villen und die Fähigkeit zur Erfüllung seiner Vertragsverpflichtungen als falsche Tatsache vor (BGH a.a.O.; 3 StR 388/53 vom 16. Juni 1954).
  • BGH, 10.08.1962 - 4 StR 206/62

    Zulässigkeit der Verbindung von Strafverfahren unterschiedlicher Instanzen -

    Wer in überschuldetem Zustand und ohne jede Aussicht auf Eingang von Geld nicht in der Lage ist, seinen Zahlungsverpflichtungen in absehbarer Zeit nachzukommen, und dennoch bei der Bestellung von Waren befristete Zahlungen verspricht, begeht eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB (3 StR 388/53 vom 16. Juni 1954).
  • BGH, 09.05.1956 - 3 StR 30/56

    Rechtsmittel

    Wer in überschuldetem Zustand und ohne hinreichende Aussicht, auf Grund eingehender Außenstände seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommen zu können, Waren bestellt und befristete Zahlungen verspricht, spiegelt seinem Lieferanten auch ohne ausdrückliche Erklärung seinen Willen und seine Fähigkeit zur Erfüllung seiner Vertragspflichten als falsche Tatsache vor (vgl BGH 3 StR 388/53 vom 16. Juni 1954).
  • BGH, 15.12.1955 - 4 StR 458/55

    Rechtsmittel

    Durch sein Versprechen der pünktlichen Zahlung in Kenntnis seiner Vermögenslage hat der Angeklagte eine Tatsache vorgetäuscht: Wer nämlich ohne Aussicht auf eine zukünftige Zahlungsmöglichkeit eine Sache kauft und Zahlung verspricht, spiegelt auch ohne ausdrückliche Erklärung vor, seine gegenwärtigen Verhältnisse stünden der, vereinbarten Erfüllung des Vertrages hinsichtlich der Zahlung des Kaufpreises nicht im Wege (BGH 2 StR 285/51 vom 9. Oktober 1951; 3 StR 388/53 vom 16. Juni 1954 und 4 StR 191/55 vom 3. November 1955).
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